Scanbelt
  

Scanbelt A/S allgemeine Verkaufs- und  Lieferbedingungen.

 


§ 1. Präambel.


1.1. Die im Folgenden genannten Bedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen falls keine anders lautenden Bedingungen vereinbart und schriftlich von ScanBelt A/S bestätigt wurden.


§ 2. Zahlung.


2.1. Die Zahlung sollte bis spätestens zu dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitsdatum erfolgen. Ist ein solches Datum nicht angegeben hat die Zahlung des Rechnungsbetrages netto Kasse zu erfolgen.


2.2. Bei Zahlungverzug ist der Verkäufer berechtigt, automatisch und ohne weitere Benachrichtigung, Zinsen in Höhe von 2 % pro angefangenem Monat, als Gebühr auf den ausstehenden Rechnungsbetrag zu erheben.
 

2.3. Der Käufer ist unter keinen Umständen befugt, ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht im Hinblick auf ausstehende Forderungen gegenüber dem Verkäufer, geltend zu machen.


§ 3. Eigentumsvorbehalt.


3.1. Alle von uns gelieferten Waren, bleiben unter Berücksichtigungen der in den Statuten angegebenen Einschränkungen, Eigentum des Verkäufers, bzw. einer durch den Verkäufer befugten dritten Partei, bis der volle Rechnungsbetrag inkl. aller angefallenen zusätzlichen Kosten eingegangen ist.
 

3.2. Soweit die veräußerte Ware in eine größere Einheit integriert bzw. mit anderen Objekten verbunden wird, unterliegt diese nach Vollzug der Integration nicht dem o.g. Eigentumsvorbehalt.


§ 4. Lieferung.


4.1. Sofern keine weiteren Vereinbarungen getroffen und durch den Verkäufer schriftlich bestätigt wurden, erfolgt die Lieferung der Ware „ab Werk“.


4.2. Der angegebene Liefertermin wurde vom Verkäufer, unter Berücksichtigung der z.Zt. der Angebotsabgabe bzw. des Zustandekommen des Vertrages existierenden Bedingungen, festgelegt. Sowie nicht besonders vereinbart, gilt eine durch bestimmte Umstände bei dem Verkäufer auftretende Lieferverzögerung bis zu 14 Tages als Erfüllung des Vertrages innerhalb eines angemessenen Zeitraumes. Der Kaufer ist nicht befugt, auf der Basis einer solchen Lieferverzögerung, Ansprüche an den Verkäufer geltend zu machen.


4.3. Befindet sich der Verkäufer durch einen in § 6.4. genannten Umstand im Lieferverzug, so kann der Liefertermin entsprechend den Umständen auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden. Beide Parteien haben in diesem Fall ohne weitere Haftung, das Recht auf Rücktritt vom Vertrag, falls dieser durch die Umstände entstehenden Lieferaufschub einen Zeitraum von drei Monaten überschreitet. Diese Klausel findet Anwendung wenn der Grund für eine solche Verzögerung bereits vor oder nach Ablauf des vereinbarten Lieferplans eintritt.
 

4.4. Der Verkaufer ist im o.g. Fall verpflichtet, den Käufer umgehend über Änderungen im Lieferplan zu informieren.


§ 5. Mängelrüge und Ansprüche.


5.1. Der Käufer ist verpflichtet die Ware unverzüglich nach Erhalt nach den geschäftsüblichen Methoden auf eventuelle Mängel zu überprüfen.


5.2. Jeglicher Anspruch im Hinblick auf schadhafte Ware ist dem Verkäufer umgehend nach Entdeckung
der Schäden schriftlicht mitzuteilen. Unterläßt der Käufer nach Entdeckung die Anzeige eines solchen Mangels wie o.a., so kann zu einem späteren Zeitpunkt kein Anspruch mehr geltend gemacht werden.


5.3. Der Verkäufer kann die schadhafte Ware nachbesseren oder durch neue Ware ersetzen.
 

5.4. Dem Verkäufer obliegt die Pflicht, nach Erhalt einer schriftlichen Mängelrüge, wie in § 5.2. beschrieben, die Mängel ohne Verzögerung zu beheben. Der Verkäufer trägt alle, in diesem Fall anfallenden Kosten. Erforderliche Reparaturen sollen beim Käufer durchgeführt werden, es sei denn der Verkäufer befindet es als notwendig, die beschädigten Teile bzw. das Material an ihn zurücksenden zu lassen, so daß der Verkäufer die Reparaturen bzw. den Ersatz bestimmter Teile in seiner eigenen Anlage durchführen kann.
Sofern der Aus- bzw. Zusammenbau dieser beschädigten Teile technische Fachkenntnisse erfordert, so obliegt dem Verkäufer die Pflicht, diesen Aus - bzw. Zusammenbau selbst durchführen. Sind keine technischen Fachkenntnisse hinsichtlich der beschädigten Teile erfoderlich, so erfüllt der Verkäufer seine Pflicht, indem er dem Käufer die entsprechend reparierten bzw. neue Teile liefert.


5.5. Hat der Käufer einen in § 5.2. beschriebenen Anspruch geltend gemacht, und es erweist sich, daß dieser Mangel - für den der Verkäufer verantworlich gemacht wird - nicht existiert, so ist der Verkäufer befugt, für den ihm entstandenen Arbeits - und Zeitaufwand, für die Untersuchung diese Anspruches eine Entschädigung zu verlangen.


5.6. Sofern eine Nachbesserung bzw. eine Ersatzlieferung wie in § 5.3. beschrieben, nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt, hat der Käufer unter Berücksichtigung des dänischen Gesetzes sowie der
hier aufgeführten allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, den Kaufpreis zu mindern oder eine Entschädigung zu fordern.
Hat der Käufer unterlassen, den Verkäufer auf einen Mangel der gelieferten Ware innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach Lieferung hinzuweisen, kann zukünftig kein Anspruch mehr geltend gemacht werden. Der Verkäufer hat im Hinblick auf Erstazteile bzw. reparierte Artikel eine ähnliche Verpflichtung, wie bei gelieferten originalen Artikeln (siehe § 5.3.) für einen weiteren Zeitraum von zwölf Monaten, jedoch unter dem Vorbehalt, daß die Mängelhaftung des Verkäufers für die gelieferte Ware einen Zeitraum von 2 Jahren nicht überschreiten soll.
Änderungen, die an den gelieferten Artikeln ohne die schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen wurden, entheben den Verkäufer jeglicher Haftung.


§ 6. Haftungsbegrenzung.


6.1. Ein durch den Käufer gestellten Anspruch darf den Rechnungsbetrag der bemängelten Ware nicht überschreiten.


6.2. Die Haftung des Verkäufers ist nur dann gegeben, wenn Mängel unter die im Vertrag angegebenen Betriebsbedingungen und bei korrektem Einsatz der Artikel auftreten. Die Haftung des Verkäufers bezieht sich nicht auf Schäden, die entstehen nachdem die Haftung bereits auf den Käufer übergegangen ist. Die Haftung deckt keine Schäden, die auf Grund mangelhafter Wartung, nicht korrekten Zusammanbau seitens des Käufers, Veränderungen ohne die schriftliche Genehmigung des Verkäufers oder nicht fachgerechten Reparaturen durch den Käufer, entstehen. Der Verkäufer haftet nicht für Folgen, die durch Fehler oder Mangel des vom Verkäufer verwendeten Designs sowie für den Fall, dall die Instruktionen des Verkdufers nicht befolgt werden. Außerdem umfaßt die Haftung nicht die normale Abnutzung und Bruch.


6.3. Die genannten Vertragsbedingungen machen den Verkäufer nicht haftbar für einen eventuell auftretenden Produkt-  bzw. Profitausfall oder einen anderen indirekt auftretenden Verlust, einschließlich eines indirekten Verlustes als Ergebnis einer Lieferverzögerung oder eines Mangels der gelieferten Artikel.


6.4. Die folgenden Umstände entheben den Verkäufer von der Haftung wenn diese verhindern, daß die Bedingungen dieses Vertrages erfüllt werden konnten bzw. die Erfüllung der Vertragsbedingungen unzumutbar schwierig z.B. eines Arbeitsstreikes oder  jegliche Umstände, über die Parteien keine Kontrolle haben, wie z.B. Feuer, Krieg, die unvorhergesehene Mobilmachung oder unvorhergesehene Einberufung, die das Personal beeinträchtigen, die staatliche übernahme von Anlagen und Rohmaterialen, Währungsbeschränkungen, Kriegsähnliche Zustände, Mangel an Transportmitteln, normale Knappheit an Gütern sowie Energiebeschränkungen; wie auch Mängel oder Lieferverzug durch Subunternehmer, die aus vorgenannten Umständen resultieren.
Alle zuvor genannten Umstände, die vor Angebotsabgabe und Vertragsschluß eingetreten sind, entheben den Verkäufer nur dann von seiner Haftung, wenn die Auswirkungen auf die Erfüllung der Vertrages zu diesem Zeitpunkt nicht vorgesehen werden konnten.


6.5. Der Verkäufer verpflichtet sich, den Käufer unverzüglich und schriftlich über ein unter § 6.4. aufgetretenen Umstand zu informieren.


§ 7. Rücklieferung von Waren

 

7.1. Falls nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, so können veräußerte Waren nur nach Erhalt der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers, mit einem 10 % - igen Abzug zurück gesandt werden.


§ 8. Produkthaftung


8.1. Die Produkthaftung unterliegt dem derzeit gültigen dänischen Gesetz. Der Verkäufer haftet für das gesetzlich festgelegte Ausmaß. Er haftet jedoch nicht für Produktionsausfall, Profitausfall oder jeglichen indirekten Verlust.
Die Haftung ist in jedem Fall beschränkt auf die Höhe der Produkhaftpflichtversicherung des Verkäufers.


§ 9.Übertragung von Rechten und Pflichten.


9.1. Der Verkäufer ist befugt, alle Rechte und Pflichten einer dritten Partei zu übertragen.


§ 10. Rechtsstreit


10.1. Eventuell auftretende Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, die auf die genannten Verkaufs - und Lieferbedingungen oder auf andere geschäftliche Transaktionen zwischen den Parteien beziehen, werden im Schiedsverfahren nach dänischem Gesetz entschieden.
 

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